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Jugendschutzgesetz
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Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen gehören zu den wichtigsten Aufgaben und
Pflichten der Eltern oder erziehungsbeauftragten Personen. Auch das Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland betont diesen Grundsatz. Gesetzliche Bestimmungen zum
Jugendschutzgesetz machen den Auftrag des Staates und der Gesellschaft deutlich, Eltern und
Erzieher in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und das Anrecht des Kindes auf
Erziehung zu sichern. Kinder und Jugendliche sind vor finanzieler Ausbeutung, seelischen
Zwängen und Gefährdungen durch Abhängigkeiten zu schützen. Bestimmungen zum Jugendschutz sind
keine Strafinstrumente gegen junge Menschen, sondern wenden sich zunächst an den Erwachsenen,
um ihn anzuhalten, nachteilige Einflüsse auf die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen abzuwenden.
Die Kernstücke des deutschen Jugendschutzgesetzes sind das Gesetz zum Schutze der Jugend in
der Öffentlichkeit und das Gesetz zum Schutze der Jugend im Bereich der Medien. Beide
Gesetze sind in den letzten Jahren zum Teil erheblich geändert und damit den Erfordernissen
eines zeitgerechten Jugendschutzes angepaßt worden.
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Übersicht über die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes
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Geschützte Altersgruppen |
Kinder |
Jugendliche |
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bis 14 |
14 bis 16 |
16 bis 18 |
Jahre |
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Gefährdungs-
bereiche |
ohne |
in |
ohne |
in |
ohne |
in |
Begleitung einer erziehungs-
beauftragten Person |
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§ 4.1
§ 4.2 |
Aufenthalt in Gaststätten |

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§ 4.3 |
Aufenthalt in Nachtbars und
-clubs |

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§ 5.1 |
Anwesenheit
bei öffentlichen
Tanzveranstal
tungen |

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§ 5.2 |
Tanzveran-
staltungen anerkannter Träger der Jugendhilfe |

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§ 6 |
Anwesenh. in Spielhallen / Teilnahme an Glücksspielen |

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§ 7 |
Anwesenheit
bei jugend-
gefährdenden
Veranstaltun-
gen und in
Betrieben |

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§ 8 |
Aufenthalt an
jugendgefähr-
denden Orten |

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§ 9.
1,1 |
Abgabe und
Verzehr branntwein-
haltiger Getränke |

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§ 9.
1,2 |
Abgabe und
Verzehr anderer alkoholischer Getränke |

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in Begleitung einer personensorge-
berechtigten Person |
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§ 10 |
Abgabe und Konsum von Tabakwaren |

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§ 11 |
Besuch
öffentlicher
Filmveran-
staltungen |

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§ 12 |
Abgabe von Datenträgern mit Filmen oder Spielen |

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nur nach Frei-
gabekenn-
zeichnung: ohne Alter/ ab 6 / 12 / 16 J. / "Info-" oder "Lehprogramm" |
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§ 13 |
Spielen an elektronischen Bildschirm-
spielgeräten ohne Gewinn-
möglichkeit |

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nur nach Frei-
gabekenn-
zeichnung: ohne Alter/ ab 6 / 12 / 16 J. / "Info-" oder "Lehprogramm" |
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Erklärung:
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erlaubt
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nicht erlaubt
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Das Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Ausfertigungsdatum: 23. Juli 2002 BGBl I 2002, S. 2730
Zuletzt geändert durch Art. 2 G vom 23.07.2004
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Abschnitt 1: Allgemeines
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§ 1 |
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen
Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer
oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person
Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im
Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
(2) Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf
gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt
oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Dem gegenständlichen Verbreiten,
Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien steht das elektronische
Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um
Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt.
(3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die durch elektronische Informations-
und Kommunikationsdienste nach dem Gesetz über die Nutzung von Telediensten
(Teledienstegesetz, TDG) und nach dem Staatsvertrag über Mediendienste der Länder übermittelt
oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt
das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.
(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der
Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne
persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder
sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche
erfolgt, vollzogen wird.
(5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete
Jugendliche.
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§ 2 |
Prüfungs- und Nachweispflicht
(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person
ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen
darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.
(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr
Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende
haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.
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§ 3 |
Bekanntmachung der Vorschriften
(1) Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4 bis 13 für ihre
Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei öffentlichen
Filmveranstaltungen die Alterseinstufung von Filmen oder die Anbieterkennzeichnung nach § 14
Abs. 7 durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.
(2) Zur Bekanntmachung der Alterseinstufung von Filmen und von Film- und Spielprogrammen
dürfen Veranstalter und Gewerbetreibende nur die in § 14 Abs. 2 genannten Kennzeichnungen
verwenden. Wer einen Film für öffentliche Filmveranstaltungen weitergibt, ist verpflichtet,
den Veranstalter bei der Weitergabe auf die Alterseinstufung oder die Anbieterkennzeichnung
nach § 14 Abs. 7 hinzuweisen. Für Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 von
der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im
Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 gekennzeichnet sind, darf bei der Ankündigung oder
Werbung weder auf jugendbeeinträchtigende Inhalte hingewiesen werden noch darf die
Ankündigung oder Werbung in jugendbeeinträchtigender Weise erfolgen.
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Abschnitt 2: Jugendschutz in der Öffentlichkeit
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§ 4 |
Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet
werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet
oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk
einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung
einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr
und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines
anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in
vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.
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§ 5 |
Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer
personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen
unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter
16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten
Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der
Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
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§ 6 |
Spielhallen, Glücksspiele
(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb
dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und
Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen
Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren
von geringem Wert besteht.
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§ 7 |
Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das
körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die
zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und
Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen,
Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen
oder wesentlich gemindert wird.
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§ 8 |
Jugendgefährdende Orte
Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine
unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die
zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu
treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person
1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar
ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.
In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den
jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.
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§ 9 |
Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur
geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben
noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person
begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden.
Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder
durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische
Getränke nicht entnehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen
gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9
Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung
in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder
Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei
Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.
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§ 10 |
Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an
Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet
werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt
nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können.
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Abschnitt 3: Jugendschutz im Bereich der Medien
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Unterabschitt 1: Trägermedien
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§ 11 |
Filmveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur
gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor
ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme
handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit
Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind,
auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten
Person begleitet sind.
(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen
Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person gestattet werden
1. Kindern unter sechs Jahren,
2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,
3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,
4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der
Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie
gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die
Filme nicht gewerblich genutzt werden.
(5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische Getränke werben,
dürfen unbeschadet der Voraussetzungen der Absätze 1bis 4 nur nach 18 Uhr vorgeführt werden.
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§ 12 |
Bildträger mit Filmen oder Spielen
(1) Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder
das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger)
dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht
werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe
freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions-
und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm"
gekennzeichnet sind.
(2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem
deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Die oberste Landesbehörde kann
1. Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen und
2. Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger oder der Hülle genehmigen.
Anbieter von Telemedien, die Filme, Film- und Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine
vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.
(3) Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 von der obersten
Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des
Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst
zugänglich gemacht werden,
2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen
Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten
oder überlassen werden.
(4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen
1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren
nur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnete
Bildträger angeboten werden und durch technische Vorkehrungen gesichert ist, dass sie
von Kindern und Jugendlichen, für deren Altersgruppe ihre Programme nicht nach § 14
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 freigegeben sind, nicht bedient werden können.
(5) Bildträger, die Auszüge von Film- und Spielprogrammen enthalten, dürfen abweichend von
den Absätzen 1 und 3 im Verbund mit periodischen Druckschriften nur vertrieben werden, wenn
sie mit einem Hinweis des Anbieters versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation
der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese Auszüge keine
Jugendbeeinträchtigungen enthalten. Der Hinweis ist sowohl auf der periodischen Druckschrift
als auch auf dem Bildträger vor dem Vertrieb mit einem deutlich sichtbaren Zeichen
anzubringen. § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Berechtigung nach Satz 1 kann
die oberste Landesbehörde für einzelne Anbieter ausschließen.
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§ 13 |
Bildschirmspielgeräte
(1) Das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die
öffentlich aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung einer
personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nur gestattet werden, wenn die
Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben
und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- oder
Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(2) Elektronische Bildschirmspielgeräte dürfen
1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren
nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab sechs Jahren freigegeben
und gekennzeichnet oder nach § 14 Abs. 7 mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm"
gekennzeichnet sind.
(3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf Bildschirmspielgeräten findet § 12 Abs. 2 Satz
1 und 2 entsprechende Anwendung.
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§ 14 |
Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen
(1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und
Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.
(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im
Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und die Film- und Spielprogramme mit
1. "Freigegeben ohne Altersbeschränkung",
2. "Freigegeben ab sechs Jahren",
3. "Freigegeben ab zwölf Jahren",
4. "Freigegeben ab sechzehn Jahren",
5. "Keine Jugendfreigabe".
(3) Hat ein Trägermedium nach Einschätzung der obersten Landesbehörde oder einer Organisation
der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 einen der in § 15 Abs.
2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Inhalte oder ist es in die Liste nach § 18 aufgenommen, wird es
nicht gekennzeichnet. Die oberste Landesbehörde hat Tatsachen, die auf einen Verstoß gegen
§ 15 Abs. 1 schließen lassen, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.
(4) Ist ein Programm für Bildträger oder Bildschirmspielgeräte mit einem in die Liste nach
§ 18 aufgenommenen Trägermedium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich, wird es nicht
gekennzeichnet. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste
vorliegen. In Zweifelsfällen führt die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 eine Entscheidung der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei.
(5) Die Kennzeichnungen von Filmprogrammen für Bildträger und Bildschirmspielgeräte gelten
auch für die Vorführung in öffentlichen Filmveranstaltungen und für die dafür bestimmten,
inhaltsgleichen Filme. Die Kennzeichnungen von Filmen für öffentliche Filmveranstaltungen
können auf inhaltsgleiche Filmprogramme für Bildträger und Bildschirmspielgeräte übertragen
werden; Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Die obersten Landesbehörden können ein gemeinsames Verfahren für die Freigabe und
Kennzeichnung der Filme sowie Film- und Spielprogramme auf der Grundlage der Ergebnisse der
Prüfung durch von Verbänden der Wirtschaft getragene oder unterstützte Organisationen
freiwilliger Selbstkontrolle vereinbaren. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann bestimmt werden,
dass die Freigaben und Kennzeichnungen durch eine Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle Freigaben und Kennzeichnungen der obersten Landesbehörden aller Länder sind,
soweit nicht eine oberste Landesbehörde für ihren Bereich eine abweichende Entscheidung trifft.
(7) Filme, Film- und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken dürfen
vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" nur gekennzeichnet werden, wenn sie
offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen
beeinträchtigen. Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung. Die oberste Landesbehörde kann
das Recht zur Anbieterkennzeichnung für einzelne Anbieter oder für besondere Film- und
Spielprogramme ausschließen und durch den Anbieter vorgenommene Kennzeichnungen aufheben.
(8) Enthalten Filme, Bildträger oder Bildschirmspielgeräte neben den zu kennzeichnenden
Film- oder Spielprogrammen Titel, Zusätze oder weitere Darstellungen in Texten, Bildern oder
Tönen, bei denen in Betracht kommt, dass sie die Entwicklung oder Erziehung von Kindern oder
Jugendlichen beeinträchtigen, so sind diese bei der Entscheidung über die Kennzeichnung mit
zu berücksichtigen.
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§ 15 |
Jugendgefährdende Trägermedien
(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3
Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen
werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen,
die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien
oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des
Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich
sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen
eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des
Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,
7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie
oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer
anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste
und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die
1. einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a oder § 184b des
Strafgesetzbuchesbezeichneten Inhalte haben,
2. den Krieg verherrlichen,
3. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt
sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein
tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse
gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
4. Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
5. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre
Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.
(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die
Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen
Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung
abgedruckt oder veröffentlicht werden.
(5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur
Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Liste anhängig ist
oder gewesen ist.
(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die
Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.
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Unterabschitt 2: Telemedien
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§ 16 |
Sonderregelung für Telemedien
Regelungen zu Telemedien, die in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 aufgenommen
sind, bleiben Landesrecht vorbehalten.
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